Fehlzeiten und Beurlaubungen

Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen.

Als Unterricht gelten auch Schulveranstaltungen, die außerhalb des Schulgrundstücks oder der Unterrichtszeit stattfinden.

Unterrichtsversäumnisse sind sofort – bis 8.00 Uhr – am 1. Versäumnistag unter Angabe des Grundes für das Fernbleiben der Schule mitzuteilen.

Wenn sie die Sekretärin Frau Welpinghaus nicht persönlich erreichen, sprechen Sie die Entschuldigung für Ihr Kind auf den Anrufbeantworter (Telefon 8155).

Aus dieser Mitteilung muss klar die Dauer des Fernbleibens hervorgehen.

In besonderen Fällen kann die Schulleitung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.

Aus gegebenem Anlass hat die Gesamtkonferenz beschlossen, für Fehlzeiten direkt vor oder nach Ferien die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu verlangen.

Unterrichtsbefreiungen oder Beurlaubungen können nur auf Antrag der Erziehungsberechtigten erfolgen.

Auch Unterrichtsbefreiungen wegen religiöser Feiern (Tag nach der Erstkommunion, Tag des Ramadan- und Opferfestes o. a.) müssen beantragt werden.

Eine Beurlaubung vor und nach den Ferien darf nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde.

Als persönliche Härte nicht anzuerkennen ist nach Rechtssprechung z.B. die Kosten-ersparnis durch einen früheren Reisetermin oder ein ungünstiger Zeitraum des Betriebs-urlaubs.

Beurlaubungen bis zu zwei Tagen kann die Klassenlehrerin bewilligen.

Beurlaubungen vor und nach den Ferien oder Beurlaubungen von längerer Dauer (z.B. wegen eines Kuraufenthalts) kann nur die Schulleiterin bewilligen.